Der Heilmittelkatalog ist der Zweite Teil der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und ordnet Heilmittel den Indikationen zu. Ein Eintrag benennt die Diagnosegruppe, die Leitsymptomatik, die verordnungsfähigen Heilmittel und eine orientierende Behandlungsmenge. Diese Behandlungsmenge ist eine Orientierung für den Regelfall und ausdrücklich keine verbindliche Höchstgrenze. Verbindlich ist allein die vom Gemeinsamen Bundesausschuss veröffentlichte Fassung der Richtlinie.
Herausgeber: Steinauf Praxisverbund
Autor:in: Redaktion physiotherapie-praxis24.de · Fachliche Prüfung: Steinauf Praxisverbund · Datum des letzten Abgleichs: 18.09.2026
Richtlinienstand: Fassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025 · Letzter Abgleich: 18.09.2026
Der Weg zum passenden Katalogeintrag führt in drei Schritten: Erstens von der ärztlichen Diagnose zur Diagnosegruppe. Zweitens von der Diagnosegruppe zur passenden Leitsymptomatik, die den Befund näher beschreibt. Drittens von der Leitsymptomatik zu den verordnungsfähigen Heilmitteln — erst sie legt fest, welche Heilmittel verordnungsfähig sind und mit welcher orientierenden Behandlungsmenge. Der Einstieg führt über die Diagnosegruppe, nicht über den Heilmittelnamen.
Die Filterleiste ist eine Bedienhilfe; die vollständige Liste steht serverseitig im HTML und bleibt ohne Skript erreichbar.
| Diagnosegruppe | Leitsymptomatik | Fassung | Zum Eintrag |
|---|---|---|---|
| Wirbelsäule | Kürzel WS — Erkrankungen und Funktionsstörungen der Hals-, Brust- oder Lendenwirbelsäule | 15.05.2025 | Zur Gruppe |
| Extremitäten | Kürzel EX — Erkrankungen und Funktionsstörungen der Arme und Beine, etwa nach Gelenk- oder Muskelverletzungen | 15.05.2025 | Zur Gruppe |
| Zentrales Nervensystem | Kürzel ZN — neurologische Erkrankungen und Funktionsstörungen von Gehirn oder Rückenmark | 15.05.2025 | Zur Gruppe |
| Atmungsorgane | Erkrankungen und Funktionsstörungen der Lunge und der Atemwege | 15.05.2025 | Zur Gruppe |
| Feld | Inhalt | Herkunft |
|---|---|---|
| Diagnosegruppe | Die oberste Gliederungsebene des Katalogs — ordnet eine Diagnose einem Bereich zu, etwa Wirbelsäule oder Extremitäten | Heilmittel-Richtlinie, Zweiter Teil |
| Leitsymptomatik | Beschreibt innerhalb einer Diagnosegruppe das führende Symptombild, das die Verordnung genauer eingrenzt | Heilmittel-Richtlinie, Zweiter Teil |
| Verordnungsfähige Heilmittel | Die zu einer Leitsymptomatik zugelassenen Heilmittelarten, aus denen die Verordnung auswählt | Heilmittel-Richtlinie, Zweiter Teil |
| Orientierende Behandlungsmenge | Richtgröße für die im Regelfall zu erwartende Anzahl an Behandlungseinheiten — orientierend, keine Obergrenze | Heilmittel-Richtlinie, Zweiter Teil |
Aufbau des Katalogs, Bedeutung der Felder und der Weg zum richtigen Eintrag. Die aktuell geltende Fassung der Heilmittel-Richtlinie stammt vom 15.05.2025 und ist seit dem 05.08.2025 in Kraft (BAnz AT 04.08.2025 B3). Am 20.08.2026 wurde Anlage 2 geändert — sie regelt nach § 32 Abs. 1a SGB V den langfristigen Heilmittelbedarf und die zugehörige Diagnoseliste. Seit dem 18.06.2026 läuft ein Stellungnahmeverfahren zur elektronischen Verordnung, dessen Ergebnis noch aussteht.
Maßgeblich ist die amtliche Fassung; Einzelfälle klärt der Kostenträger. Diese Seite erschließt den Heilmittelkatalog, sie ersetzt ihn nicht.
Was hier bewusst offenbleibt
Behandlungsmengen und Fristen werden nicht aus dem Gedächtnis wiedergegeben, sondern je Eintrag mit Fassung belegt. Die orientierende Behandlungsmenge ist keine Obergrenze: Der Gemeinsame Bundesausschuss weist in seinem Evaluationsbericht vom März 2026 ausdrücklich darauf hin, dass sie häufig fälschlich als verbindliche Höchstgrenze verstanden wird — ein Missverständnis, das diese Seite bewusst nicht wiederholt. Diese Seite wird bei jeder Änderung der Richtlinie fortgeschrieben, statt für jeden Jahresstand eine eigene Seite anzulegen.
Über die Diagnosegruppe, nicht über den Heilmittelnamen: Der Weg führt von der Diagnose zur Diagnosegruppe, von dort zur Leitsymptomatik und erst dann zu den verordnungsfähigen Heilmitteln. Der Heilmittelname allein führt oft zu mehreren möglichen Gruppen und damit in die Irre.
Nein, maßgeblich ist ausschließlich die vom Gemeinsamen Bundesausschuss veröffentlichte Fassung der Heilmittel-Richtlinie. Das gilt besonders für die orientierende Behandlungsmenge: Sie ist eine Richtgröße für den Regelfall, keine verbindliche Obergrenze — eine Verwechslung, die der G-BA in seiner Evaluation vom März 2026 als verbreitet benennt.
Weil diese Seite den Katalog beschreibend erschließt, statt Auszüge daraus abzudrucken. Konkrete Katalogeinträge mit vollständigen Angaben — etwa die genaue Leitsymptomatik-Nummer oder die exakte Heilmittelliste einer Diagnosegruppe — stehen ausschließlich in der amtlichen Fassung, auf die diese Seite verweist.