Startseite › Praxisführung › Heilmittelkatalog

Praxisführung · Nachschlagewerk

Heilmittelkatalog: Diagnosegruppen und verordnungsfähige Heilmittel

Der Heilmittelkatalog ist der Zweite Teil der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und ordnet Heilmittel den Indikationen zu. Ein Eintrag benennt die Diagnosegruppe, die Leitsymptomatik, die verordnungsfähigen Heilmittel und eine orientierende Behandlungsmenge. Diese Behandlungsmenge ist eine Orientierung für den Regelfall und ausdrücklich keine verbindliche Höchstgrenze. Verbindlich ist allein die vom Gemeinsamen Bundesausschuss veröffentlichte Fassung der Richtlinie.

Herausgeber: Steinauf Praxisverbund

Autor:in: Redaktion physiotherapie-praxis24.de · Fachliche Prüfung: Steinauf Praxisverbund · Datum des letzten Abgleichs: 18.09.2026

Richtlinienstand: Fassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025 · Letzter Abgleich: 18.09.2026

Den passenden Eintrag finden

Der Weg zum passenden Katalogeintrag führt in drei Schritten: Erstens von der ärztlichen Diagnose zur Diagnosegruppe. Zweitens von der Diagnosegruppe zur passenden Leitsymptomatik, die den Befund näher beschreibt. Drittens von der Leitsymptomatik zu den verordnungsfähigen Heilmitteln — erst sie legt fest, welche Heilmittel verordnungsfähig sind und mit welcher orientierenden Behandlungsmenge. Der Einstieg führt über die Diagnosegruppe, nicht über den Heilmittelnamen.

Diagnosegruppe suchen
Diagnosegruppe ▾
Leitsymptomatik ▾
Fassung ▾

Die Filterleiste ist eine Bedienhilfe; die vollständige Liste steht serverseitig im HTML und bleibt ohne Skript erreichbar.

Nach Diagnosegruppe

Diagnosegruppen mit Fassungsangabe — Fassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025
DiagnosegruppeLeitsymptomatikFassungZum Eintrag
WirbelsäuleKürzel WS — Erkrankungen und Funktionsstörungen der Hals-, Brust- oder Lendenwirbelsäule15.05.2025Zur Gruppe
ExtremitätenKürzel EX — Erkrankungen und Funktionsstörungen der Arme und Beine, etwa nach Gelenk- oder Muskelverletzungen15.05.2025Zur Gruppe
Zentrales NervensystemKürzel ZN — neurologische Erkrankungen und Funktionsstörungen von Gehirn oder Rückenmark15.05.2025Zur Gruppe
AtmungsorganeErkrankungen und Funktionsstörungen der Lunge und der Atemwege15.05.2025Zur Gruppe
Die Bedeutung der Schlüssel erklärt der Eintrag Leitsymptomatik.

Die Felder je Eintrag

Was ein Eintrag zeigt — alle Felder stammen aus der Heilmittel-Richtlinie, Zweiter Teil (Heilmittelkatalog)
FeldInhaltHerkunft
DiagnosegruppeDie oberste Gliederungsebene des Katalogs — ordnet eine Diagnose einem Bereich zu, etwa Wirbelsäule oder ExtremitätenHeilmittel-Richtlinie, Zweiter Teil
LeitsymptomatikBeschreibt innerhalb einer Diagnosegruppe das führende Symptombild, das die Verordnung genauer eingrenztHeilmittel-Richtlinie, Zweiter Teil
Verordnungsfähige HeilmittelDie zu einer Leitsymptomatik zugelassenen Heilmittelarten, aus denen die Verordnung auswähltHeilmittel-Richtlinie, Zweiter Teil
Orientierende BehandlungsmengeRichtgröße für die im Regelfall zu erwartende Anzahl an Behandlungseinheiten — orientierend, keine ObergrenzeHeilmittel-Richtlinie, Zweiter Teil
Jeder Eintrag nennt die Fassung, aus der er stammt; ohne Fassung erscheint kein Wert. Ein weiteres Feld ist der Indikationsschlüssel: ein Kurzcode, der Diagnosegruppe und Leitsymptomatik zusammen eindeutig bezeichnet und auf der Verordnung angegeben wird.

Grenzen dieser Darstellung

Hier: Systematik und Orientierung

Aufbau des Katalogs, Bedeutung der Felder und der Weg zum richtigen Eintrag. Die aktuell geltende Fassung der Heilmittel-Richtlinie stammt vom 15.05.2025 und ist seit dem 05.08.2025 in Kraft (BAnz AT 04.08.2025 B3). Am 20.08.2026 wurde Anlage 2 geändert — sie regelt nach § 32 Abs. 1a SGB V den langfristigen Heilmittelbedarf und die zugehörige Diagnoseliste. Seit dem 18.06.2026 läuft ein Stellungnahmeverfahren zur elektronischen Verordnung, dessen Ergebnis noch aussteht.

Nicht hier: verbindliche Auskunft

Maßgeblich ist die amtliche Fassung; Einzelfälle klärt der Kostenträger. Diese Seite erschließt den Heilmittelkatalog, sie ersetzt ihn nicht.

Was hier bewusst offenbleibt

Behandlungsmengen und Fristen werden nicht aus dem Gedächtnis wiedergegeben, sondern je Eintrag mit Fassung belegt. Die orientierende Behandlungsmenge ist keine Obergrenze: Der Gemeinsame Bundesausschuss weist in seinem Evaluationsbericht vom März 2026 ausdrücklich darauf hin, dass sie häufig fälschlich als verbindliche Höchstgrenze verstanden wird — ein Missverständnis, das diese Seite bewusst nicht wiederholt. Diese Seite wird bei jeder Änderung der Richtlinie fortgeschrieben, statt für jeden Jahresstand eine eigene Seite anzulegen.

Häufige Fragen


Wie finde ich den richtigen Eintrag?

Über die Diagnosegruppe, nicht über den Heilmittelnamen: Der Weg führt von der Diagnose zur Diagnosegruppe, von dort zur Leitsymptomatik und erst dann zu den verordnungsfähigen Heilmitteln. Der Heilmittelname allein führt oft zu mehreren möglichen Gruppen und damit in die Irre.



Ist diese Seite verbindlich?

Nein, maßgeblich ist ausschließlich die vom Gemeinsamen Bundesausschuss veröffentlichte Fassung der Heilmittel-Richtlinie. Das gilt besonders für die orientierende Behandlungsmenge: Sie ist eine Richtgröße für den Regelfall, keine verbindliche Obergrenze — eine Verwechslung, die der G-BA in seiner Evaluation vom März 2026 als verbreitet benennt.



Warum fehlen einzelne Angaben?

Weil diese Seite den Katalog beschreibend erschließt, statt Auszüge daraus abzudrucken. Konkrete Katalogeinträge mit vollständigen Angaben — etwa die genaue Leitsymptomatik-Nummer oder die exakte Heilmittelliste einer Diagnosegruppe — stehen ausschließlich in der amtlichen Fassung, auf die diese Seite verweist.


Quellen und Verantwortung

Woher die Zahlen stammen

Woher die Zahlen stammen

Der Block steht auf jeder Gehaltsseite und verlinkt auf die Methodikseite.

Wer diese Seite verantwortet

Autor:in: Redaktion physiotherapie-praxis24.de · Fachliche Prüfung (medizinisch): Steinauf Praxisverbund · Fachliche Prüfung (rechtlich): Steinauf Praxisverbund · Prüfdatum: 18.09.2026 · Prüfintervall: vierteljährlich sowie anlassbezogen bei jeder Änderung der Heilmittel-Richtlinie oder ihrer Anlagen, bei jedem abgeschlossenen Stellungnahmeverfahren des G-BA und bei einer Neufassung des Katalogs

Quellen, Konflikt, Korrektur

Betreiber: Steinauf Praxisverbund · Korrekturweg: Fehler melden an info@steinauf-praxisverbund.de

1

Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, Zweiter Teil (Heilmittelkatalog), Fassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025 (BAnz AT 04.08.2025 B3)

Abrufdatum: 18.09.2026

2

Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie (langfristiger Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V), geändert am 20.08.2026 · Evaluationsbericht des G-BA, März 2026

Autor:in: Redaktion physiotherapie-praxis24.de · Fachliche Prüfung: Steinauf Praxisverbund · Prüfdatum: 18.09.2026