Die Heilmittel-Richtlinie regelt, unter welchen Voraussetzungen Heilmittel verordnungsfähig sind. Diese Seite erschließt Geltungsbereich und Logik und verweist je Aussage auf die geltende Fassung.
Herausgeber: Steinauf Praxisverbund
Redaktion physiotherapie-praxis24.de · Fachliche Prüfung: Steinauf Praxisverbund · Prüfdatum: 22.09.2026
Rechtsstand: 22.09.2026
Die Seite erklärt die Systematik. Maßgeblich ist die amtliche Fassung; Einzelfälle klärt der Kostenträger.
Geltungsbereich, Verordnungslogik und prüfpflichtige Vorgaben.
Maßgeblich ist die amtliche Fassung; Einzelfälle klärt der Kostenträger.
Welche Vorgabe den Geltungsbereich regelt, steht als Norm mit Fundstelle am Satz.
Rechtsstand
Norm
Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
Fundstelle
geltende Fassung, g-ba.de/richtlinien/12
Stand
22.09.2026
Was hier bewusst offenbleibt
Behandlungsmengen und Fristen werden nicht aus dem Gedächtnis wiedergegeben, sondern je Eintrag mit Fassung geführt.
1
Für welche Leistungen die Richtlinie gilt.
vor der Verordnung
2
Der Einstieg läuft über die Gruppe.
vor der Verordnung
3
Das Beschwerdebild entscheidet über die Verordnungsfähigkeit.
im Befund
4
Vor der Abrechnung gegen die amtliche Fassung prüfen.
vor Einreichung
| Bereich | Inhalt | Herkunft |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V | amtliche Fassung |
| Verordnungsfähigkeit | § 3 Heilmittel-Richtlinie | amtliche Fassung |
| Behandlungsmenge | § 7 Heilmittel-Richtlinie | amtliche Fassung |
| Prüfpunkt | Pflicht oder Ermessen | Folge bei Fehler |
|---|---|---|
| Geltende Fassung verwendet | Pflicht | Absetzung |
| Diagnosegruppe korrekt zugeordnet | Pflicht | Absetzung |
| Interne Zweitkontrolle | Ermessen | höhere Rückläuferquote |
Nein, maßgeblich ist die amtliche Fassung. Jede Angabe nennt, aus welcher Fassung sie stammt.
Über die Diagnosegruppe. Der Heilmittelkatalog erschließt die Systematik.
Weil sie ohne belegte Fassung nicht angezeigt werden.