Diese Seiten sind für Menschen geschrieben, die den Beruf ausüben oder ergreifen wollen — nicht für Patientinnen und Patienten, die eine Behandlung suchen. Es geht um Aufgaben und Befugnisse, um Bewerbungen, um Arbeit im Ausland und um die Felder außerhalb der Praxis. Grundlage jeder Aussage ist eine benannte Norm oder eine benannte Quelle. Die Berufsbezeichnung ist geschützt und erfordert eine Erlaubnis.
Herausgeber: Steinauf Praxisverbund
Fachliche Prüfung (rechtlich): Steinauf Praxisverbund · Autor:in: Redaktion physiotherapie-praxis24.de · Prüfdatum: 18.09.2026
Rechtsstand: geltende Fassung, geprüft am 16.08.2026 · Korrekturweg: Fehler melden an info@steinauf-praxisverbund.de
Vier Einstiege führen von Aufgaben und Befugnissen über Bewerbung und Anerkennung bis zu alternativen Arbeitsfeldern.
Aufgaben, Befugnisse und Grenzen des Berufs mit den maßgeblichen Rechtsgrundlagen einordnen: was Physiotherapeut:innen tun dürfen, was ausdrücklich nicht dazugehört und worauf sich jede Aussage stützt.
Unterlagen und Auswahlprozess aus Sicht der einstellenden Praxis nachvollziehen und gezielt vorbereiten: worauf eine Praxis bei einer Bewerbung tatsächlich achtet, nicht nur, wie eine Vorlage aussehen sollte.
Anerkennung, zuständige Stellen, Unterlagen und Verfahrensschritte für den Wechsel ins Ausland prüfen: welche Schritte insbesondere für die Schweiz gelten und mit welchen Gebühren und Fristen zu rechnen ist.
Berufliche Felder außerhalb der klassischen Praxis entdecken und Zugang sowie Aufgaben vergleichen: welche Arbeitgeber neben Praxen infrage kommen und was sich dort im Berufsalltag unterscheidet.
Die Berufsbezeichnung ist geschützt: Wer sie führen will, braucht eine Erlaubnis. Sie setzt die abgeleistete Ausbildung und die bestandene staatliche Prüfung voraus, dazu Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Geschützt ist die Bezeichnung, nicht jede Tätigkeit — ein feiner, aber folgenreicher Unterschied: Massagen und Trainingsanleitung dürfen auch andere anbieten. An die Erlaubnis gebunden ist das Führen des Titels und damit der Zugang zur Behandlung auf ärztliche Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Rechtsstand
Norm
MPhG
Fundstelle
§ 1 und § 2 MPhG
Stand
geltende Fassung, abgerufen 16.08.2026
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Die Seite beschreibt den rechtlichen Rahmen. Sie ist keine Rechtsberatung und trifft keine Aussage zu Einzelfällen der Berufsausübung.
Beim Steinauf Praxisverbund
Standorte, Teamgröße, Arbeitszeitmodelle
Praxen in Bayern, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein · Teams von sechs bis zwölf Personen · Vollzeit und Teilzeit ab 20 Wochenstunden
Fortbildungsregelung und Einarbeitung
jährliches Fortbildungsbudget und bezahlte Freistellung für Kurstage · strukturierte Einarbeitung über sechs Wochen mit fester Ansprechperson
Stand der Verbundangaben
22.09.2026
Wer diese Seite herausgibt: Herausgeber dieser Seite ist der Steinauf Praxisverbund — ein Arbeitgeber, der selbst Physiotherapeut:innen einstellt. Daher stammt die Arbeitgebersicht, die hier an mehreren Stellen steht: Sie beschreibt, worauf in einem Bewerbungsverfahren tatsächlich geachtet wird. Rechts- und Zahlenangaben stehen davon getrennt und tragen jeweils Norm, Fassung und Stand, sodass sie sich an der Quelle nachprüfen lassen.
Wer nach diesem Überblick über einen Wechsel nachdenkt, findet die offenen Stellen des Steinauf Praxisverbunds hier: https://steinauf-praxisverbund.de/stellen/
Ja. Nach § 1 MPhG darf sie nur führen, wer die Erlaubnis nach § 2 MPhG hat. Wer sie ohne Erlaubnis führt, handelt ordnungswidrig.
Geschützt ist die Bezeichnung, nicht jede Tätigkeit: Massagen und Trainingsanleitung dürfen auch andere anbieten. An die Erlaubnis nach § 2 MPhG gebunden ist das Führen des Titels — und damit der Zugang zur Behandlung auf ärztliche Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für Menschen, die in der Physiotherapie arbeiten oder es vorhaben. Wer als Patientin oder Patient wissen möchte, was bei einer Behandlung passiert, findet das auf den Praxisseiten des Verbunds, nicht hier.