Die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen setzt eine vertragsärztliche Heilmittelverordnung voraus, die den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie entspricht. Aus der geprüften Verordnung und der dokumentierten Behandlung entsteht der Abrechnungsfall, der bei der Krankenkasse eingereicht wird. Die Kasse prüft nach § 302 SGB V Inhalt und Form, nach dem Vertrag gemäß § 125 Abs. 1 SGB V Leistungsinhalte und Preise. Verbindlich sind allein die Heilmittel-Richtlinie, der Vertrag nach § 125 SGB V und die Auskunft der Krankenkasse.
Herausgeber: Steinauf Praxisverbund
Autor:in: Redaktion physiotherapie-praxis24.de · Fachliche Prüfung: Steinauf Praxisverbund · Datum des letzten Vertragsabgleichs: 18.09.2026
Rechtsstand: Heilmittel-Richtlinie in der Fassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025 · Letzter Abgleich mit dem Vertrag nach § 125 SGB V: 18.09.2026
Diese Seite richtet sich an alle, die in einer Physiotherapiepraxis abrechnen oder die Abrechnung verantworten: Praxisinhaber:innen, Praxisleitungen, Verwaltungskräfte und angestellte Therapeut:innen — ausdrücklich auch Berufseinsteiger:innen, die zum ersten Mal ein Rezept korrekt ausfüllen müssen. Sie erklärt den Ablauf der Abrechnung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung.
Reihenfolge, Pflichtangaben, Prüfpunkte und typische Rückläufer.
Einzelfallbewertung, Vertragsgestaltung und Widerspruch gehören in die Beratung. Nicht behandelt wird die Abrechnung mit Privatpatient:innen und Selbstzahler:innen — dafür gibt es eine eigene Seite. Wer wissen möchte, was eine Behandlung als Patient:in kostet, findet das auf den Praxisseiten des Verbunds.
§ 302 SGB V regelt Inhalt und Form der Abrechnungsdaten: welche Angaben eine Abrechnung tragen muss und auf welchem Weg sie zu übermitteln ist. § 125 Abs. 1 SGB V regelt den Vertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenorganisationen: Er legt Leistungsinhalte, Abrechnungsvoraussetzungen und Preise fest; Vertrag und Preisliste sind zu veröffentlichen und binden alle gesetzlichen Krankenkassen gleichermaßen. Positionsnummern vergibt die jeweilige Krankenkasse; sie stehen nicht im Vertragstext und sind bei der Kasse zu erfragen. Die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt, welche Heilmittel bei welcher Diagnose verordnungsfähig sind. Jede Abrechnung stützt sich damit auf drei Regelwerke, nicht eines.
Rechtsstand
Norm
§ 302 SGB V · § 125 Abs. 1 SGB V · Heilmittel-Richtlinie des G-BA
Fundstelle
Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V Physiotherapie mit Anlage 1, Lesefassung gültig ab 01.12.2024 · Heilmittel-Richtlinie, Fassung vom 15.05.2025 (BAnz AT 04.08.2025 B3)
Stand
geprüft 01.09.2026
Was hier bewusst offenbleibt
Regionale Vertragsunterschiede werden nicht pauschal behauptet. Wo ein Kostenträger abweicht, wird die Abweichung einzeln belegt. Verbindlich sind ausschließlich die Heilmittel-Richtlinie, der Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V mit seinen Anlagen und die Auskunft der zuständigen Krankenkasse — nicht diese Seite.
1
Vollständigkeit und Gültigkeit vor der ersten Behandlung. Fehlt eine Pflichtangabe oder ist die Verordnung nicht mehr gültig, entsteht daraus später kein abrechnungsfähiger Fall.
vor Beginn
2
Die Dokumentation entsteht während der Behandlung, nicht erst danach. Sie hält erbrachte Leistung, Datum und Behandlungsverlauf nachvollziehbar fest.
laufend
3
Alle Pflichtangaben nach § 302 SGB V müssen vollständig vorliegen, bevor eingereicht wird — je nach Kostenträger können weitere Angaben hinzukommen.
nach Abschluss
4
Nach § 302 Abs. 1 SGB V erfolgt die Übermittlung elektronisch oder auf einem maschinell verwertbaren Datenträger; der konkrete Weg richtet sich nach dem Vertrag des Kostenträgers.
Frist beachten
5
Setzt die Krankenkasse eine Verordnung ab, wird der Grund geprüft, der Fehler korrigiert und erneut eingereicht.
bei Bedarf
| Angabe | Woher sie kommt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Art, Menge und Preis der Leistung | Leistungserbringung | § 302 Abs. 1 SGB V |
| Tag der Leistungserbringung | Dokumentation | § 302 Abs. 1 SGB V |
| Arztnummer des verordnenden Arztes | Verordnung | § 302 Abs. 1 SGB V |
| Verordnung mit Diagnose- und Befundangaben | Verordnung | § 302 Abs. 1 SGB V |
| Prüfpunkt | Pflicht oder Ermessen | Folge bei Fehler |
|---|---|---|
| Doppelbehandlung: dieselbe Leistung am selben Tag mehrfach ohne gesonderte Begründung | Pflicht | Absetzung |
| Hausbesuch als solcher gekennzeichnet und Verordnungsvoraussetzung dokumentiert | Pflicht | Absetzung |
| Fehlende Pflichtangabe nach § 302 Abs. 1 SGB V | Pflicht | Nachforderung |
| Verordnung gültig und vollständig, Frist zwischen Ausstellung und Behandlungsbeginn | Pflicht | Nachforderung |
| Interne Zweitkontrolle vor Einreichung | Ermessen | höhere Rückläuferquote |
Vier Angaben nach § 302 Abs. 1 SGB V: Art, Menge und Preis der Leistung, Tag der Leistungserbringung, Arztnummer des verordnenden Arztes sowie die Verordnung mit Diagnose- und Befundangaben. Maßgeblich ist zusätzlich der Vertrag des jeweiligen Kostenträgers in seiner geltenden Fassung.
Grund prüfen, korrigieren, erneut einreichen. Der Ablauf oben zeigt, an welcher Stelle der Fehler entstanden ist — die typischen Absetzungsgründe nennt der Abschnitt „Typische Prüfpunkte".
Der Ablauf ja, die Vertragsdetails nicht. Abweichungen werden einzeln belegt oder nicht genannt.