Die Behandlungsdokumentation ist Pflicht, nicht Kür. Welcher Umfang verlangt wird, wie lange aufbewahrt wird und wer Zugriff hat, steht hier je mit Norm, Fundstelle und Stand.
Herausgeber: Steinauf Praxisverbund
Redaktion physiotherapie-praxis24.de · Fachliche Prüfung: Steinauf Praxisverbund · Prüfdatum: 22.09.2026
Rechtsstand: 22.09.2026
Die Seite trennt drei Ebenen: was die Vorgabe verlangt, was der Kostenträger zusätzlich fordert und was Erfahrung aus dem Betrieb ist.
Was dokumentiert wird, wie lange und mit welchem Zugriff.
Befundsystematik und Berichtsaufbau führt Fachwissen.
Welche Vorschrift Umfang und Aufbewahrung regelt, steht als Norm mit Fundstelle am Satz.
Rechtsstand
Norm
§ 630f BGB
Fundstelle
geltende Fassung, gesetze-im-internet.de/bgb
Stand
22.09.2026
Was hier bewusst offenbleibt
Aufbewahrungsfristen werden nicht aus dem Gedächtnis wiedergegeben, sondern mit Norm und Stand geführt.
1
Was je Behandlung festgehalten wird.
vor Betriebsstart
2
Nachweise entstehen währenddessen, nicht danach.
laufend
3
Rollen und Rechte schriftlich.
laufend
4
Frist nach Norm, nicht nach Gefühl.
nach Abschluss
5
Nach Ablauf der Frist dokumentiert löschen.
nach Frist
| Angabe | Woher sie kommt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Befund und Verlauf | Behandlung | § 630f Abs. 1 BGB |
| Verordnungsdaten | Verordnung | § 125 Abs. 1 SGB V |
| Aufklärung und Einwilligung | Gespräch | § 630e BGB |
| Aufbewahrungsfrist | Norm | § 630f Abs. 3 BGB — zehn Jahre |
| Prüfpunkt | Pflicht oder Ermessen | Folge bei Fehler |
|---|---|---|
| Dokumentation vollständig | Pflicht | Nachforderung |
| Zeitnah erstellt | Pflicht | Beweiswert sinkt |
| Zugriff geregelt | Pflicht | Datenschutzverstoß |
| Interne Stichprobe | Ermessen | höhere Fehlerquote |
Die Frist steht mit Norm und Stand in der Tabelle, nicht als Faustregel.
Die Tabelle nennt die Angaben je Herkunft und Fundstelle.
Nein. Sie ordnet den Arbeitsprozess.