Die Vergütung hängt vom Kostenträger und von der geltenden Vereinbarung ab. Diese Seite ordnet die Grundlagen und vergleicht die Wege, ohne Preisstände unterschiedlicher Fassungen zu vermischen.
Herausgeber: Steinauf Praxisverbund
Redaktion physiotherapie-praxis24.de · Fachliche Prüfung: Steinauf Praxisverbund · Prüfdatum: 22.09.2026
Rechtsstand: 22.09.2026
Angesprochen sind Praxisleitungen, die Vergütungsgrundlagen unterscheiden wollen. Preisstände werden verlinkt, nicht abgeschrieben.
Welche Vereinbarung gilt, wer sie schließt und wie sie sich unterscheidet.
Preisstände ändern sich schneller als die Seite geprüft wird.
Welche Vereinbarung die Vergütung trägt, steht als Vorgabe mit Fundstelle am Satz.
Rechtsstand
Norm
Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V
Fundstelle
geltende Fassung, Vergütungsvereinbarung der Vertragspartner
Stand
22.09.2026
Was hier bewusst offenbleibt
Preisstände werden nicht abgeschrieben, sondern mit Fassung verlinkt.
1
Die Vereinbarung hängt am Träger.
vor Abrechnung
2
Fassung und Gultigkeitsdatum festhalten.
vor Abrechnung
3
Nach Vertrag oder Katalog.
Abrechnung
4
Abweichung dokumentiert nachgehen.
nach Zahlung
| Merkmal | Gesetzliche Kostenträger | Private Kostenträger | Selbstzahler |
|---|---|---|---|
| Grundlage | Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V | Preisliste der Vergütungsvereinbarung | Vereinbarung |
| Preisstand | Stand 20.03.2026 | Stand 20.03.2026 | frei vereinbart |
| Rechnung und Abrechnungsdatei | Abrechnungsfall | Rechnung | Rechnung |
| Prüfpunkt | Pflicht oder Ermessen | Folge bei Fehler |
|---|---|---|
| Geltende Fassung verwendet | Pflicht | Absetzung |
| Leistungsposition korrekt | Pflicht | Absetzung |
| Abweichung nachverfolgt | Ermessen | Ertragsverlust |
Weil Preisstände je Fassung wechseln. Die Seite nennt die Grundlage und verlinkt die Fassung.
Grundlage, Preisstand und Nachweis. Die Gegenüberstellung zeigt es je Merkmal.
Der Aufbau ja, die Vertragsdetails nicht.