Für die Physiotherapie-Ausbildung ist kein Abitur nötig: § 10 MPhG lässt den Realschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung genügen; ausreichend ist auch eine abgeschlossene zehnjährige Schulbildung zusammen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Dazu kommen nach § 2 MPhG Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.
Herausgeber: Steinauf Praxisverbund
Autor:in: Redaktion physiotherapie-praxis24.de · Prüfdatum: 18.09.2026 · Rechtsstand: geltende Fassung, geprüft am 18.09.2026
Rechtsstand: geltende Fassung, geprüft am 18.09.2026 · Korrekturweg: Fehler melden an info@steinauf-praxisverbund.de
| Bedingung | Pflicht oder Kann | Norm |
|---|---|---|
| Realschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung — alternativ zehnjährige Schulbildung mit abgeschlossener Berufsausbildung | Pflicht — einer von zwei Wegen | § 10 MPhG |
| Gesundheitliche Eignung | Pflicht für die Erlaubnis | § 2 MPhG |
| Zuverlässigkeit | Pflicht für die Erlaubnis | § 2 MPhG |
| Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse | Pflicht für die Erlaubnis | § 2 MPhG |
| Vorpraktikum oder Auswahlgespräch der Schule | Kann | Schulvorgabe, keine Rechtslage |
| Merkmal | Gesetzliche Vorgabe | Schulvorgabe |
|---|---|---|
| Schulabschluss | § 10 MPhG | keine Abweichung nach unten; eine Notenanforderung nennt das Gesetz nicht |
| Eignungsnachweis | § 2 MPhG | Formvorgabe möglich: ärztliches Attest, erweitertes Führungszeugnis, Impfnachweise |
| Vorpraktikum, Mindestalter, Eignungsgespräch | nicht vorgesehen | möglich — die Anforderungen legt die jeweilige Schule fest |
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Für die Physiotherapie brauche man Abitur oder mindestens einen sehr guten Realschulabschluss.
Belegt
§ 10 MPhG verlangt den Realschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung; ebenso genügt eine abgeschlossene zehnjährige Schulbildung zusammen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Eine Notenanforderung nennt das Gesetz nicht. Einzelne Schulen dürfen im Auswahlverfahren strenger sein als das Gesetz — das betrifft dann aber das Auswahlverfahren der jeweiligen Schule, nicht die gesetzliche Voraussetzung selbst.
Beleg
§ 10 MPhG · geltende Fassung · Stand 18.09.2026
Vier Fragen, die die Bewerbung tragen: Was gehört hinein — Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse und die von der Schule geforderten Nachweise. Woran die Schule anknüpft — ein erkennbarer Bezug zum Beruf zählt mehr als allgemeine Motivationsfloskeln. Wann man sich bewirbt — Bewerbungsfristen sind schulabhängig, eine bundesweit einheitliche Frist gibt es nicht. Was nach der Zusage kommt — Ausbildungsvertrag und die Frage nach Schulgeld. Diese Hinweise betreffen die Bewerbung bei einer Schule um einen Ausbildungsplatz; wer sich um eine Stelle als ausgebildete Fachkraft bewirbt, findet die passenden Hinweise unter /beruf/bewerbung/.
Nein. § 10 MPhG lässt den Realschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung genügen. Das Gesetz nennt keine Notenanforderung.
Ja — wenn zusätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. § 10 MPhG lässt dafür eine abgeschlossene zehnjährige Schulbildung zusammen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügen. Ohne Berufsausbildung reicht der Hauptschulabschluss allein nicht.
Das MPhG nennt keine gesetzliche Altersgrenze. Ein Vorpraktikum ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber von einzelnen Schulen im Auswahlverfahren verlangt werden — das ist dann eine Schulanforderung, keine gesetzliche Voraussetzung.