Beide Wege führen zur selben staatlichen Erlaubnis und zur selben Tätigkeit am Patienten. Was sich unterscheidet, sind Dauer, Kosten, Zugang und die Anschlussmöglichkeiten in Wissenschaft und Lehre, nicht der Beruf selbst.
Herausgeber: Steinauf Praxisverbund
Redaktion physiotherapie-praxis24.de · Fachliche Prüfung: Steinauf Praxisverbund · Prüfdatum: 22.09.2026
Rechtsstand: 22.09.2026
| Merkmal | Gilt für beide? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Staatliche Erlaubnis am Ende | beide | § 1 MPhG |
| Tätigkeit am Patienten | beide | Berufsbild |
| Ärztliche Verordnung als Regelfall | beide | § 9 MPhG und PhysTh-APrV, geltende Fassung |
| Merkmal | Ausbildung | Studium |
|---|---|---|
| Dauer | 3 Jahre | nach Studiengang |
| Zugang | § 10 MPhG | Hochschulzugangsberechtigung |
| Kosten | Schulgeld je Land | Semesterbeitrag |
| Abschluss | Erlaubnis | Erlaubnis und Hochschulgrad |
| Anschluss | Fort- und Weiterbildung | zusätzlich Wissenschaft und Lehre |
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Belegt
Für einen allgemeinen Gehaltsunterschied nach Abschlussart liegt keine belastbare Erhebung vor.
Beleg
Datenlücke · siehe Methodik der Gehaltswelt
Vier Fragen, die die Entscheidung tragen
Beide führen zur selben Erlaubnis; besser hängt vom Ziel ab. Unterschiede liegen bei Dauer, Kosten und Anschlussmöglichkeiten.
Dafür liegt keine belastbare Erhebung vor. Die Gehaltswelt legt offen, welche Quellen es gibt und welche nicht.