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Wege in die Physiotherapie

Physiotherapie studieren: Zugang, Aufbau, Abschluss

Ein Physiotherapie-Studium ist seit dem 01.01.2025 dauerhaft möglich, wenn das jeweilige Land es nach § 18a MPhG festlegt. Die frühere, bis Ende 2024 befristete Modellklausel in § 9 Abs. 2 bis 4 MPhG ist zum selben Datum weggefallen. Beide Wege — Ausbildung und Studium — enden in derselben staatlichen Erlaubnis nach § 2 MPhG.

Herausgeber: Steinauf Praxisverbund

Autor:in: Redaktion physiotherapie-praxis24.de · Fachliche Prüfung (medizinisch): Steinauf Praxisverbund · Fachliche Prüfung (rechtlich): Steinauf Praxisverbund · Prüfdatum: 18.09.2026

Rechtsstand: geltende Fassung, geprüft am 18.09.2026 · Korrekturweg: Fehler melden an info@steinauf-praxisverbund.de

Was das Gesetz vorgibt

§ 18a Abs. 1 MPhG: Die Länder legen fest, ob sie die Ausbildung an Hochschulen einrichten, und bestimmen dabei Ziele, Dauer und Art des Studiums. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind nur beim theoretischen und praktischen Unterricht zulässig — die praktische Ausbildung bleibt unverändert gebunden. § 18a Abs. 2 MPhG: Eine modularisierte, kompetenzorientierte staatliche Prüfung kann zugelassen werden; Hochschulen dürfen Prüfungsteile mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Modulprüfungen ersetzen. § 18a Abs. 3 MPhG: Im Übrigen gilt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung unverändert — an die Stelle der Schulen treten die Hochschulen. Weil die Länder festlegen, ob und wie sie das Studium einrichten, gibt es kein bundeseinheitliches Studium.

Rechtsstand

Norm

§ 18a MPhG

Fundstelle

§ 18a MPhG, geltende Fassung

Stand

geltende Fassung, abgerufen am 18.09.2026

Was hier bewusst offenbleibt

Abweichungen einzelner Länder werden nicht pauschal behauptet. Wo eine Landesregelung abweicht, wird sie einzeln belegt. Wie lange man für Physiotherapeut:in studieren muss, legt nicht der Bund, sondern das jeweilige Land fest (§ 18a Abs. 1 MPhG) — eine bundeseinheitliche Regelstudienzeit gibt es nicht.

Der Weg im Ablauf

1

Zugang und Bewerbung an der Hochschule

Voraussetzung ist die Hochschulzugangsberechtigung nach Landesrecht.

nach Landesrecht

2

Studium mit theoretischem Unterricht

Inhalt und Umfang legt das jeweilige Land fest.

nach Landesrecht

3

Praktische Ausbildung

Bleibt unverändert an die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gebunden, unabhängig von der Landesausgestaltung.

nach Landesrecht

4

Staatliche Prüfung und Erlaubniserteilung

Die Prüfung kann modularisiert erfolgen; danach wird die Erlaubnis nach § 2 MPhG erteilt.

am Ende

5

Die Studienformen

Primärqualifizierendes Studium führt selbst zur Erlaubnis; duale Modelle binden einen Praxisvertrag ein; aufbauende Bachelor- und Masterstudiengänge vermitteln keine eigene Berufserlaubnis.

drei Formen

Umfang und Nachweise

Bereiche und Umfänge — übernommen aus Studien- und Prüfungsordnung, nicht aus Hochschulwerbung
BereichUmfangFundstelle
Studienumfanglegt das Land fest (§ 18a Abs. 1 MPhG)Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule
Praktische Anteile1.600 Stunden nach PhysTh-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung, unverändert gebunden
Ein Studienabschluss allein berechtigt nicht zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut:in" — entscheidend ist die staatliche Prüfung nach § 2 MPhG, nicht der akademische Grad. Eine aktuelle Liste primärqualifizierender Studiengänge führt der Deutsche Verband für Physiotherapie (ZVK) e. V.: https://www.physio-deutschland.de/ (abgerufen am 18.09.2026).

Was oft behauptet wird

Verbreitet zu lesen

Die hochschulische Physiotherapie-Ausbildung sei ein bis Ende 2024 befristeter Modellversuch.

Belegt

Das stimmte bis zum 31.12.2024: Die Modellklausel stand in § 9 Abs. 2 bis 4 MPhG, galt seit 2009 und war zuletzt durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11.07.2021 verlängert worden. Zum 01.01.2025 sind diese Absätze weggefallen. An ihre Stelle ist der unbefristete § 18a MPhG getreten, eingefügt durch Artikel 8z3 des Pflegestudiumstärkungsgesetzes (PflStudStG) vom 12.12.2023. Für einen allgemeinen Gehaltsunterschied nach Abschlussart liegt dagegen keine belastbare Erhebung vor.

Beleg

MPhG, geltende Fassung · PflStudStG vom 12.12.2023, Art. 8z3, in Kraft 01.01.2025 · Stand 18.09.2026

Häufige Fragen


Führt das Studium zur Berufserlaubnis?

Beim primärqualifizierenden Studiengang ja, wenn es mit der staatlichen Prüfung abschließt. Aufbauende Bachelor- und Masterstudiengänge vermitteln keine eigene Berufserlaubnis.



Braucht man Abitur?

Erforderlich ist eine Hochschulzugangsberechtigung; die Form richtet sich nach dem Landesrecht.



Ist die praktische Ausbildung im Studium kürzer?

Nein. Nach § 18a Abs. 1 MPhG sind Abweichungen von der Prüfungsverordnung nur beim theoretischen und praktischen Unterricht zulässig — die praktische Ausbildung selbst bleibt unverändert gebunden.


Quellen und Verantwortung

Woher die Zahlen stammen

Woher die Zahlen stammen

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Wer diese Seite verantwortet

Autor:in: Redaktion physiotherapie-praxis24.de · Fachliche Prüfung (medizinisch): Steinauf Praxisverbund · Fachliche Prüfung (rechtlich): Steinauf Praxisverbund · Prüfdatum: 18.09.2026 · Prüfintervall: halbjährlich, zusätzlich bei jeder Meldung zur Reform des Berufsgesetzes und bei jeder Änderung des MPhG

Quellen, Konflikt, Korrektur

Betreiber: Steinauf Praxisverbund · Korrekturweg: Fehler melden an info@steinauf-praxisverbund.de

1

Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG), geltende Fassung, §§ 2, 9 und 18a

Abrufdatum: 18.09.2026

2

Änderungshistorie zu § 9 und § 18a MPhG · Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 12.12.2023, Artikel 8z3, in Kraft 01.01.2025

Abrufdatum: 18.09.2026

3

Aus dem Verbund: Bewerbungen von Hochschulabsolvent:innen unterscheiden sich vor allem darin, dass Studienprojekte und wissenschaftliche Arbeiten mit angeführt werden; ausschlaggebend für die Einstellung ist die Erlaubnis nach § 2 MPhG. Eine Wertung, welcher Weg besser ist, oder eine Aussage zu höheren Verdienstaussichten mit Studium ist damit nicht verbunden.

Hinweise auf Fehler oder veraltete Angaben nehmen wir unter info@steinauf-praxisverbund.de entgegen.