Ein Physiotherapie-Studium ist seit dem 01.01.2025 dauerhaft möglich, wenn das jeweilige Land es nach § 18a MPhG festlegt. Die frühere, bis Ende 2024 befristete Modellklausel in § 9 Abs. 2 bis 4 MPhG ist zum selben Datum weggefallen. Beide Wege — Ausbildung und Studium — enden in derselben staatlichen Erlaubnis nach § 2 MPhG.
Herausgeber: Steinauf Praxisverbund
Autor:in: Redaktion physiotherapie-praxis24.de · Fachliche Prüfung (medizinisch): Steinauf Praxisverbund · Fachliche Prüfung (rechtlich): Steinauf Praxisverbund · Prüfdatum: 18.09.2026
Rechtsstand: geltende Fassung, geprüft am 18.09.2026 · Korrekturweg: Fehler melden an info@steinauf-praxisverbund.de
§ 18a Abs. 1 MPhG: Die Länder legen fest, ob sie die Ausbildung an Hochschulen einrichten, und bestimmen dabei Ziele, Dauer und Art des Studiums. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind nur beim theoretischen und praktischen Unterricht zulässig — die praktische Ausbildung bleibt unverändert gebunden. § 18a Abs. 2 MPhG: Eine modularisierte, kompetenzorientierte staatliche Prüfung kann zugelassen werden; Hochschulen dürfen Prüfungsteile mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Modulprüfungen ersetzen. § 18a Abs. 3 MPhG: Im Übrigen gilt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung unverändert — an die Stelle der Schulen treten die Hochschulen. Weil die Länder festlegen, ob und wie sie das Studium einrichten, gibt es kein bundeseinheitliches Studium.
Rechtsstand
Norm
§ 18a MPhG
Fundstelle
§ 18a MPhG, geltende Fassung
Stand
geltende Fassung, abgerufen am 18.09.2026
Was hier bewusst offenbleibt
Abweichungen einzelner Länder werden nicht pauschal behauptet. Wo eine Landesregelung abweicht, wird sie einzeln belegt. Wie lange man für Physiotherapeut:in studieren muss, legt nicht der Bund, sondern das jeweilige Land fest (§ 18a Abs. 1 MPhG) — eine bundeseinheitliche Regelstudienzeit gibt es nicht.
1
Voraussetzung ist die Hochschulzugangsberechtigung nach Landesrecht.
nach Landesrecht
2
Inhalt und Umfang legt das jeweilige Land fest.
nach Landesrecht
3
Bleibt unverändert an die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gebunden, unabhängig von der Landesausgestaltung.
nach Landesrecht
4
Die Prüfung kann modularisiert erfolgen; danach wird die Erlaubnis nach § 2 MPhG erteilt.
am Ende
5
Primärqualifizierendes Studium führt selbst zur Erlaubnis; duale Modelle binden einen Praxisvertrag ein; aufbauende Bachelor- und Masterstudiengänge vermitteln keine eigene Berufserlaubnis.
drei Formen
| Bereich | Umfang | Fundstelle |
|---|---|---|
| Studienumfang | legt das Land fest (§ 18a Abs. 1 MPhG) | Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule |
| Praktische Anteile | 1.600 Stunden nach PhysTh-APrV | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, unverändert gebunden |
Verbreitet zu lesen
Die hochschulische Physiotherapie-Ausbildung sei ein bis Ende 2024 befristeter Modellversuch.
Belegt
Das stimmte bis zum 31.12.2024: Die Modellklausel stand in § 9 Abs. 2 bis 4 MPhG, galt seit 2009 und war zuletzt durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11.07.2021 verlängert worden. Zum 01.01.2025 sind diese Absätze weggefallen. An ihre Stelle ist der unbefristete § 18a MPhG getreten, eingefügt durch Artikel 8z3 des Pflegestudiumstärkungsgesetzes (PflStudStG) vom 12.12.2023. Für einen allgemeinen Gehaltsunterschied nach Abschlussart liegt dagegen keine belastbare Erhebung vor.
Beleg
MPhG, geltende Fassung · PflStudStG vom 12.12.2023, Art. 8z3, in Kraft 01.01.2025 · Stand 18.09.2026
Beim primärqualifizierenden Studiengang ja, wenn es mit der staatlichen Prüfung abschließt. Aufbauende Bachelor- und Masterstudiengänge vermitteln keine eigene Berufserlaubnis.
Erforderlich ist eine Hochschulzugangsberechtigung; die Form richtet sich nach dem Landesrecht.
Nein. Nach § 18a Abs. 1 MPhG sind Abweichungen von der Prüfungsverordnung nur beim theoretischen und praktischen Unterricht zulässig — die praktische Ausbildung selbst bleibt unverändert gebunden.